BayObLG - Beschluß vom 17.10.1994
1Z BR 18/94
Normen:
BGB § 1355 Abs. 3 ; BVFG §§ 1, 6, 15, 94 Abs. 1 S.1; DA § 57 Va; EheG § 13a Abs. 2 ; GG Art. 116 Abs. 1 ; PStG § 15 a;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 874

BayObLG - Beschluß vom 17.10.1994 (1Z BR 18/94) - DRsp Nr. 1995/6690

BayObLG, Beschluß vom 17.10.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 18/94

DRsp Nr. 1995/6690

Auch wenn ein statusdeutscher Aussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. seine Eltern oder Kinder nicht deutsche Staatsangehörige sind, sind die ursprünglich in deutscher Form geführten Familiennamen und Vornamen in ein neu anzulegendes Familienbuch einzutragen. Nur wenn ein statusdeutscher Aussiedler seinen Vatersnamen durch Erklärung gemäß § 94 Abs. 1 S.1 Nr.1 BVFG abgelegt hat, ist er nicht in das Familienbuch einzutragen. Solange ein Aussiedler nicht durch einen Vertriebenenausweis seine Eigenschaft als Statusdeutscher nachweisen kann, beginnt die Frist für die nachträgliche Bestimmung des Ehenamens nicht zu laufen.

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 3 ; BVFG §§ 1, 6, 15, 94 Abs. 1 S.1; DA § 57 Va; EheG § 13a Abs. 2 ; GG Art. 116 Abs. 1 ; PStG § 15 a;
Fundstellen
FamRZ 1995, 874