LG Hildesheim - Beschluß vom 29.10.1996
5 T 797/96
Normen:
BGB § 1901, § 1908b;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 79

LG Hildesheim - Beschluß vom 29.10.1996 (5 T 797/96) - DRsp Nr. 1997/5686

LG Hildesheim, Beschluß vom 29.10.1996 - Aktenzeichen 5 T 797/96

DRsp Nr. 1997/5686

Auch wenn eine kommunikative Kontaktaufnahme des Betreuers mit seiner im Heim lebenden Tochter wegen derer Behinderung nicht möglich ist, muß sich der Betreuer in angemessenen Zeitabständen wenigstens ein persönliches Bild von den äußeren Lebensumständen der Betreuten machen. Nur so kann er die Angelegenheiten der Betreuten zu deren Wohl regeln, § 1901 BGB, indem er sich mit ihrer Lebenssituation vertraut macht. Eine über 25 Jahre hinausgehende ausschließliche telefonische Kontaktaufnahme mit dem Heim ist dazu nicht ausreichend. Sie begründet die Entlassung des Vaters als Betreuer.

Normenkette:

BGB § 1901, § 1908b;
Fundstellen
BtPrax 1997, 79