Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund der Vorgänge vom 7. November 1988 (Fall P./Ko.) wegen Freiheitsberaubung und Nötigung (Einzelstrafen: drei Monate und sechs Monate) sowie auf Grund der Tat vom 4. Juli 1989 (Fall H.) wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (Einzelstrafe: zwei Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie dazu verurteilt, an die Nebenklägerin H. ein Schmerzensgeld von 8.000 DM zu zahlen. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 18 Monaten entzogen. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; es führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
I. Die Verfahrensbeschwerde
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