OLG Naumburg - Beschluss vom 28.12.2009
4 UF 30/09
Normen:
FGG -ReformG Art. 111 Abs. 1 Satz 1; VersAusglG § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1444
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 264/08

Auf den Scheidungsverbund anwendbares Recht in Übergangsfällen

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen 4 UF 30/09

DRsp Nr. 2010/7527

Auf den Scheidungsverbund anwendbares Recht in Übergangsfällen

Ist in einem vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahren im Scheidungsverbundurteil über den Versorgungsausgleich - zutreffend nach altem Recht - nur teilweise entschieden worden, so ist auf den noch ausstehenden Teil der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung, weiterhin stets das alte Recht anzuwenden, dies auch dann, wenn der noch ausstehende Teil der Entscheidung ausgesetzt worden ist.

1. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das Urteil des Amtsgerichtes Wernigerode vom 21. Januar 2009, Az.: 11 F 264/08 S, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 3 bis 5 der Entscheidungsformel aufgehoben und die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Wernigerode zurückverwiesen.

Im Übrigen verbleibt es bei der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 der Entscheidungsformel des vorbezeichneten Urteils.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FGG -ReformG Art. 111 Abs. 1 Satz 1; VersAusglG § 48 Abs. 1;

Gründe: