1. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das Urteil des Amtsgerichtes Wernigerode vom 21. Januar 2009, Az.: 11 F 264/08 S, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 3 bis 5 der Entscheidungsformel aufgehoben und die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Wernigerode zurückverwiesen.
Im Übrigen verbleibt es bei der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 der Entscheidungsformel des vorbezeichneten Urteils.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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