BAG - Urteil vom 05.12.1995
3 AZR 942/94
Normen:
AVG §§ 2a, 28a; BetrAVG § 5 ; GG Art. 3, 6 ; HEZGHEZG (vom 11. Juli 1985); SGB VI § 3 Nr. 1, § 56, § 249 ;
Fundstellen:
BAGE 81, 345
BB 1996, 1016, 1173
BB 1996, 1016
BB 1996, 1173
DB 1996, 1143
EzA § 5 BetrAVG Nr. 29
FamRZ 1996, 936
NZA 1996, 761
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8908/93
LAG Düsseldorf, vom 24.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 918/94

Auf der Anrechnung von Kindererziehungszeiten beruhende gesetzliche Altersrente und Gesamtversorgungssystem

BAG, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 942/94

DRsp Nr. 1996/20802

Auf der Anrechnung von Kindererziehungszeiten beruhende gesetzliche Altersrente und Gesamtversorgungssystem

»Im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems kann die gesetzliche Altersrente auch insoweit angerechnet werden, wie sie auf der Anerkennung von Kindererziehungszeiten beruht.«

Normenkette:

AVG §§ 2a, 28a; BetrAVG § 5 ; GG Art. 3, 6 ; HEZGHEZG (vom 11. Juli 1985); SGB VI § 3 Nr. 1, § 56, § 249 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersunterstützung.

Der am 5. Dezember 1921 geborene Kläger war vom 2. Juli 1956 bis zum 30. Juni 1985 bei der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands angestellt. Seit dem 1. Juli 1985 bezieht er gesetzliche Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie eine Altersunterstützung nach Maßgabe der Unterstützungsrichtlinien der beklagten Gruppenunterstützungskasse, deren Mitglied die frühere Arbeitgeberin des Klägers ist.

Die Altersunterstützung, die sich zunächst auf 4. 183,27 DM brutto belaufen hatte, wurde von der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 1987 um 21, 90 DM gekürzt. Um diesen Betrag hatte sich zum gleichen Zeitpunkt der gesetzliche Rentenanspruch erhöht aufgrund der Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Bei ihrer Anrechnung stützte sich die Beklagte auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 ihrer Unterstützungsrichtlinien 1980 in der Fassung vom 1. Januar 1986.