Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersunterstützung.
Der am 5. Dezember 1921 geborene Kläger war vom 2. Juli 1956 bis zum 30. Juni 1985 bei der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands angestellt. Seit dem 1. Juli 1985 bezieht er gesetzliche Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie eine Altersunterstützung nach Maßgabe der Unterstützungsrichtlinien der beklagten Gruppenunterstützungskasse, deren Mitglied die frühere Arbeitgeberin des Klägers ist.
Die Altersunterstützung, die sich zunächst auf 4. 183,27 DM brutto belaufen hatte, wurde von der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 1987 um 21, 90 DM gekürzt. Um diesen Betrag hatte sich zum gleichen Zeitpunkt der gesetzliche Rentenanspruch erhöht aufgrund der Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Bei ihrer Anrechnung stützte sich die Beklagte auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 ihrer Unterstützungsrichtlinien 1980 in der Fassung vom 1. Januar 1986.
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