AG Neunkirchen, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 253/17
Auf eine Sorgerechtsentscheidung anwendbares SachrechtInternationale Zuständigkeit eines GerichtsAntragserfordernis für eine vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018 - Aktenzeichen 6 UF 82/18
DRsp Nr. 2020/12265
Auf eine Sorgerechtsentscheidung anwendbares SachrechtInternationale Zuständigkeit eines GerichtsAntragserfordernis für eine vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
Das auf eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 1BGB anwendbare Sachrecht folgt auch dann aus Art. 15 Abs. 1 KSÜ, wenn sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts nicht aus dem KSÜ, sondern aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO ergibt (sog. Gleichlauf; Anschluss BGH FamRZ 2018, 457).Bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern kann ein Elternteil einen auf § 1671 Abs. 1BGB gegründeten Sorgerechtsantrag des anderen Elternteils nicht durch die Erteilung einer Sorgevollmacht/-ermächtigung zu Fall bringen.Die vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach § 1671 Abs. 1BGB setzt einen darauf gerichteten (Hilfs-)Antrag dieses Elternteils zwingend voraus.Wird eine Verbundentscheidung nur isoliert hinsichtlich der Entscheidung in der Folgesache elterliche Sorge angefochten, so bestimmt sich der Wert des Beschwerdeverfahrens nach (§ 40 Abs. 1 i.V.m.) § 44 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 FamGKG und nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 1FamGKG.
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