OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.11.2018
6 UF 82/18
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; KSÜ Art. 15 Abs. 1; Brüssel IIa-VO Art. 8 Abs. 1; FamGKG § 40 Abs. 1; FamGKG § 44 Abs. 2 S. 1; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 253/17

Auf eine Sorgerechtsentscheidung anwendbares SachrechtInternationale Zuständigkeit eines GerichtsAntragserfordernis für eine vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018 - Aktenzeichen 6 UF 82/18

DRsp Nr. 2020/12265

Auf eine Sorgerechtsentscheidung anwendbares Sachrecht Internationale Zuständigkeit eines Gerichts Antragserfordernis für eine vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

Das auf eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 1 BGB anwendbare Sachrecht folgt auch dann aus Art. 15 Abs. 1 KSÜ, wenn sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts nicht aus dem KSÜ, sondern aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO ergibt (sog. Gleichlauf; Anschluss BGH FamRZ 2018, 457). Bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern kann ein Elternteil einen auf § 1671 Abs. 1 BGB gegründeten Sorgerechtsantrag des anderen Elternteils nicht durch die Erteilung einer Sorgevollmacht/-ermächtigung zu Fall bringen. Die vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach § 1671 Abs. 1 BGB setzt einen darauf gerichteten (Hilfs-)Antrag dieses Elternteils zwingend voraus. Wird eine Verbundentscheidung nur isoliert hinsichtlich der Entscheidung in der Folgesache elterliche Sorge angefochten, so bestimmt sich der Wert des Beschwerdeverfahrens nach (§ 40 Abs. 1 i.V.m.) § 44 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 FamGKG und nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.