OLG Hamburg - Beschluss vom 14.07.2020
12 UF 60/20
Normen:
KSÜ Art. 7 Abs. 1 Buchst. b); KSÜ Art. 23 Abs. 2 Buchst. b);
Fundstellen:
FamRZ 2021, 437
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 278 F 14/20

Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames KindBeschwerde gegen die erstinstanzliche Anerkennung einer russischen GerichtsentscheidungBegriff des RückgabeantragesAnhörung des Kindes von einer national zuständigen Stelle

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen 12 UF 60/20

DRsp Nr. 2020/16232

Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames Kind Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anerkennung einer russischen Gerichtsentscheidung Begriff des Rückgabeantrages Anhörung des Kindes von einer national zuständigen Stelle

Orientierungssätze: I. Ein Rückgabeantrag im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit. 1 b) KSÜ ist ein Antrag nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). II. Eine gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. b KSÜ erforderliche Anhörung des Kindes kann auch von einer national zuständigen Stelle durchgeführt werden, die dem Gericht einen Bericht vorlegt, indem die Wünsche und Gefühle des Kindes aufgeführt sind (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 30. April 2012, 4 UF 14/12, FamRZ 2012, 1887, juris Rn. 34f; Andrae, NZFam 2016, 1011, 1015).

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Az. 278 F 14/20, vom 2. März 2020 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

KSÜ Art. 7 Abs. 1 Buchst. b); KSÜ Art. 23 Abs. 2 Buchst. b);

Gründe: