OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.03.2017
5 UF 233/16
Normen:
KSÜ Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 212/16

Aufenthaltsbestimmungsrecht für gemeinsame KinderBegriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines KindesBegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zielstaat bereits nach kurzer Zeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 5 UF 233/16

DRsp Nr. 2020/14754

Aufenthaltsbestimmungsrecht für gemeinsame Kinder Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zielstaat bereits nach kurzer Zeit

Bei einem Aufenthaltswechsel des Kindes in die Schweiz während des laufenden Verfahrens gegen den Willen eines sorgeberechtigten Elternteils bleiben die deutschen Gerichte nach Art. 7 Abs. 1 KSÜ international zuständig. Wenn das Familiengericht aber dem in der Schweiz mit dem Kind lebenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht überträgt, entfällt damit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in der Sache. Eine gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 22.11.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

KSÜ Art. 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die elterliche Sorge, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre gemeinsamen Kinder.