VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.10.2002
11 S 1104/01
Normen:
AuslG § 12 Abs. 2 Satz 2 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1563
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 09.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 827/98

Aufenthaltserlaubnis - Befristete Aufenthaltserlaubnis, Nachträgliche zeitliche Beschränkung, Maßgeblicher Zeitpunkt, Eigenständiges Aufenthaltsrecht, Änderung der Rechtslage

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2002 - Aktenzeichen 11 S 1104/01

DRsp Nr. 2007/12382

Aufenthaltserlaubnis - Befristete Aufenthaltserlaubnis, Nachträgliche zeitliche Beschränkung, Maßgeblicher Zeitpunkt, Eigenständiges Aufenthaltsrecht, Änderung der Rechtslage

»1. Bei einer Anfechtungsklage gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG - eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts - ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung maßgeblich (ständige Rspr.). 2. Dieser Zeitpunkt gilt auch bei der Rechtsänderung über die (Mindest-) Ehebestandszeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG nach dem Änderungsgesetz vom 25.5.2000 (BGBl. I S. 742), mit dem diese Ehebestandszeit von vier auf zwei Jahre herbgesetzt wurde. Dieses Gesetz findet daher auf ein nachträgliches zeitliches Beschränkungsverfahren keine Anwendung, das vor dessen Inkrafttreten durch eine behördliche Verfügung abgeschlossen wurde.«

Normenkette:

AuslG § 12 Abs. 2 Satz 2 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe: