VG Karlsruhe, vom 22.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2860/00
Aufenthaltserlaubnis - Verzicht auf Rechtsmittel, Verzicht auf Geltendmachung von Ansprüchen, Rückführungsvereinbarung nach dem Kosovo-Erlass vom 2.2.2000, Eheschließung mit deutscher Staatsangehöriger, Abschiebung, Wiedereinreise nach Abschiebung, Unerlaubte Einreise, Befristung der Wirkungen einer Abschiebung
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 11 S 2734/01
DRsp Nr. 2007/12455
Aufenthaltserlaubnis - Verzicht auf Rechtsmittel, Verzicht auf Geltendmachung von Ansprüchen, Rückführungsvereinbarung nach dem Kosovo-Erlass vom 2.2.2000, Eheschließung mit deutscher Staatsangehöriger, Abschiebung, Wiedereinreise nach Abschiebung, Unerlaubte Einreise, Befristung der Wirkungen einer Abschiebung
»1. Der Verzicht auf Rechtsmittel und auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen einer Rückführungsvereinbarung nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 (- 4-13-JUG/90 -) über die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Kosovo erfasst nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und auf Befristung der Wirkungen einer Abschiebung sowie einen Antrag nach § 123 Abs. 1VwGO zur Sicherung dieser Ansprüche.2. Die Einreise eines Ausländers, der über sichere Drittstaaten in das Bundesgebiet gelangt und nach der Einreise einen - später erfolglosen - Asylantrag stellt, ist unerlaubt (§ 58 Abs. 1 Nr. 3AuslG) und kann daher im Rahmen einer Entscheidung über die nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung nachteilig berücksichtigt werden.3. Bei der Befristung der Wirkungen einer Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind spezial- wie auch generalpräventive öffentliche Interessen in das Ermessen einzustellen.«
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