Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde kann sachlich keinen Erfolg haben; die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren rechtliche Überprüfung der Senat beschränkt ist (siehe § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen nicht dazu, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung anzuordnen wäre.
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