BVerfG - Beschluß vom 18.04.1989
2 BvR 1169/84
Normen:
AuslG § 2 Abs. 1 ; BGB § 1767 Abs. 1 HS 2 § 1770 Abs. 1 S. 1 ; FGG § 56e S. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Art. 2 Abs. 1 ; RuStAG § 3 Nr. 3 § 6 ;
Fundstellen:
BVerfGE 80, 81
DAVorm 1989, 888
DÖV 1989, 674
DRsp V(549)531b
DVBl 1989, 712
EzFamR GG Art. 6 Nr. 7
FamRZ 1989, 715
JuS 1990, 59
JZ 1989, 587
MDR 1989, 785
NJW 1989, 2195
NVwZ 1989, 855
StAZ 1989, 257
ZAR 1989, 132
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.02.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 942/80
BVerwG, vom 10.07.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 11.82

Aufenthaltserlaubnis bei Erwachsenenadoption

BVerfG, Beschluß vom 18.04.1989 - Aktenzeichen 2 BvR 1169/84

DRsp Nr. 1992/125

Aufenthaltserlaubnis bei Erwachsenenadoption

»Hat ein Deutscher einen erwachsenen Ausländer adoptiert, begründet der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht des Ausländers.«

Normenkette:

AuslG § 2 Abs. 1 ; BGB § 1767 Abs. 1 HS 2 § 1770 Abs. 1 S. 1 ; FGG § 56e S. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Art. 2 Abs. 1 ; RuStAG § 3 Nr. 3 § 6 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob einem erwachsenen Ausländer, der von einer deutschen Staatsangehörigen als Kind angenommen worden ist, die Aufenthaltserlaubnis versagt werden darf.

I. 1. Die Adoption diente ursprünglich dem Ziel, die Kontinuität eines Familiennamens und die Rechtsnachfolge im Familienvermögen zu sichern, wurde aber schon vor dem ersten Weltkrieg auch zu einem Mittel der Fürsorge für elternlose und nichteheliche Kinder. Das Bürgerliche Gesetzbuch sah zunächst die Annahme eines Kindes durch Vertrag vor, machte das Entstehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Kind und dem Annehmenden aber von der Bestätigung des Vertrages durch das zuständige Gericht abhängig. Angenommen werden konnten auch Volljährige.