BVerfG - Beschluß vom 05.05.2003
2 BvR 2042/02
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; AuslG § 17 Abs. 1 § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 186.02
VG Berlin, vom 09.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 A 427.02

Aufenthaltsrecht eines ausländischen Ehegatten

BVerfG, Beschluß vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 2042/02

DRsp Nr. 2003/13584

Aufenthaltsrecht eines ausländischen Ehegatten

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verwaltungsgerichte einen Ausländer bei einer wirksam geschlossenen Ehe mit einem deutschen Ehegatten aufgrund besonderer Umstände den Nachweis auferlegen, daß er tatsächlich gewillt ist, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; AuslG § 17 Abs. 1 § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Es kann offen bleiben, ob die angegriffenen Beschlüsse in allen Teilen ihrer Begründung den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 GG gerecht werden.