OLG Hamm - Beschluss vom 15.05.2025
1 WF 50/25
Normen:
FamFG § 243 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1312
NJW-RR 2026, 5
ZInsO 2025, 2510
NZI 2026, 122
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 13.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 343 F 2520/24

Auferlegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2025 - Aktenzeichen 1 WF 50/25

DRsp Nr. 2025/11671

Auferlegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 13.3.2025 abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach einem Verfahrenswert von bis zu 5.000 € der Antragsgegner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 243 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner Kindesunterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend gemacht und zunächst einen antragsgemäßen Versäumnisbeschluss erwirkt.

Der Antragsgegner hat Einspruch eingelegt und geltend gemacht, er sei zwar der rechtliche, aber, wie "allen Beteiligten" bekannt sei, nicht der leibliche Vater des unterhaltsberechtigten Kindes, weshalb die Rechtsverfolgung eine sittenwidrige Schädigung ihm gegenüber darstelle. Darüber hinaus befinde er sich in der "Privatschuldnerinsolvenz".

Daraufhin hat der Antragsteller den Antrag wegen des bereits am 22.3.2024 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens des Antragsgegners zurückgenommen und die Beteiligten haben widerstreitende Kostenanträge gestellt.