OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.11.2024
13 WF 173/24
Normen:
GVG § 178 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 08.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 71/23

Auferlegen eines Ordnungsgelds wegen ungebührlichen Verhaltens eines Kindesvaters

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 13 WF 173/24

DRsp Nr. 2025/657

Auferlegen eines Ordnungsgelds wegen ungebührlichen Verhaltens eines Kindesvaters

1. Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG liegt auch bei Äußerungen vor, die geeignet sind, eine Person herabzusetzen und das Prozessklima zu verschärfen. Weiter zählen zur Ungebühr auch Angriffe auf die Ehre und Würde des Gerichts. 2. Soweit der Richter nach einem solchen ungebührlichen Verhalten des Betroffenen die Verhandlung zunächst unterbrochen hat und nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung eine Anhörung vor der Entscheidung über die Festsetzung des Ordnungsmittels nicht mehr möglich war, weil der Betroffene die Sitzung zwischenzeitlich verlassen hatte, braucht das Gericht in derartigen Fällen weitere Gelegenheit zur Stellungnahme nicht zu geben.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 08.12.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

GVG § 178 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ihm wegen ungebührlichen Verhaltens ein Ordnungsgeld von 200 Euro gemäß § 178 GVG auferlegt worden ist, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft.

Im Sitzungsvermerk vom 08.12.2023 (Bl. 2 des Ordnungsgeldbandes) ist folgendes vermerkt: