Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.12.2004, mit dem sie sich gegen die "Auferlegung der Kosten" wendet, stellt eine sofortige Beschwerde gegen die nach Erledigung der Hauptsache getroffene Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom 1.12.2004 dar und ist gemäß § 20a Abs. 2 FGG zulässig. Sie ist auch begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Da das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss über die "Kosten des Verfahrens" und damit auch über die Gerichtskosten entschieden hat, erfolgt zur Klarstellung eine ausdrückliche Regelung der Gerichtskosten, obwohl sich diese Kostenfolge unmittelbar aus §
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