OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2005
10 WF 22/05
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 Satz 1 § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2078
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 701/04

Auferlegung außergerichtlicher Kosten in Familienstreitigkeit bei fehlender Erfolgsaussicht?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 10 WF 22/05

DRsp Nr. 2005/17223

Auferlegung außergerichtlicher Kosten in Familienstreitigkeit bei fehlender Erfolgsaussicht?

»Bei der Auferlegung außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist in Familienstreitigkeiten Zurückhaltung geboten. Die Anordnung der Kostenerstattung kommt aber, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, in Betracht, wenn der Antragsteller zur Durchsetzung seines Begehrens nicht das richtige Verfahren gewählt hat, weshalb er in der Sache nicht hätte durchdringen können.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 Satz 1 § 33 ;

Entscheidungsgründe:

Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.12.2004, mit dem sie sich gegen die "Auferlegung der Kosten" wendet, stellt eine sofortige Beschwerde gegen die nach Erledigung der Hauptsache getroffene Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom 1.12.2004 dar und ist gemäß § 20a Abs. 2 FGG zulässig. Sie ist auch begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Da das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss über die "Kosten des Verfahrens" und damit auch über die Gerichtskosten entschieden hat, erfolgt zur Klarstellung eine ausdrückliche Regelung der Gerichtskosten, obwohl sich diese Kostenfolge unmittelbar aus § 2 KostO ergibt (vgl. dazu Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a, Rz. 50).