SchlHOLG - Beschluss vom 19.02.2016
10 WF 10/16
Normen:
FamFG § 27 Abs. 2 Nr. 4, 178; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 4, 178; BGB § 1600d;
Vorinstanzen:
AG Husum, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 38/15

Auferlegung der gesamten Kosten des Abstammungsverfahrens auf den Kindesvater wegen schuldhafter Verzögerung der Gutachtenerstellung

SchlHOLG, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen 10 WF 10/16

DRsp Nr. 2016/6987

Auferlegung der gesamten Kosten des Abstammungsverfahrens auf den Kindesvater wegen schuldhafter Verzögerung der Gutachtenerstellung

Eine schuldhafte Verzögerung der Gutachtenerstellung in Abstammungsverfahren durch mehrfaches unentschuldigtes Nichterscheinen des vermuteten Kindesvaters zu Untersuchungsterminen kann es gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG rechtfertigen, ihm insgesamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Orientierungssätze: Kostenentscheidung nach schuldhafter Verzögerung der Gutachtenerstellung in Abstammungsverfahren

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - H. vom 23. Dezember 2015 (22 F 38/15) wie folgt abgeändert:

Dem Kindesvater werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auferlegt.

2.

Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 27 Abs. 2 Nr. 4, 178; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 4, 178; BGB § 1600d;

Gründe

I.

Der am 5. Juni 2014 als nichteheliches Kind der weiteren Beteiligten zu 2. geborene Antragsteller hat den weiteren Beteiligten zu 3. auf Feststellung seiner Vaterschaft in Anspruch genommen.