KG - Beschluss vom 29.06.2010
19 UF 28/10
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 243;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 497
NJW 2010, 3588
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 141 F 21111/09

Auferlegung der Kosten einer unzulässigen Beschwerde

KG, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen 19 UF 28/10

DRsp Nr. 2010/13118

Auferlegung der Kosten einer unzulässigen Beschwerde

1. Die Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache nach Anerkenntnis ist auch unter Geltung des FamFG binnen 2 Wochen einzulegen. 2. Die Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache ergeht in der Beschwerdeinstanz nach § 243 FamFG. 3. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen im Sinne von § 243 FamFG, die Kosten einer unzulässigen Beschwerde dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. April 2010 wird unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 2000 € zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 243;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat mit Beschluss vom 26. April 2010 die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und deren Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Antragsgegnerin am 29. April 2010 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 26. Mai 2010 sowohl gegen die Kostenentscheidung wie gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe Beschwerde eingelegt.