OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.03.2019
20 WF 37/19
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1640
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 323/16

Auferlegung der Kosten eines Sachverständigengutachtens in einem UmgangsverfahrenUnterstützung einer verweigernden Umgangshaltung des Kindes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 20 WF 37/19

DRsp Nr. 2019/10205

Auferlegung der Kosten eines Sachverständigengutachtens in einem Umgangsverfahren Unterstützung einer verweigernden Umgangshaltung des Kindes

Zur Frage, ob es nach erledigtem Umgangsverfahren gerechtfertigt ist, der Kindesmutter im Rahmen der gemäß §§ 83 Abs. 2 i.V.m. 81 Abs. 1 S. 1, 3 FamFG zu treffenden Ermessensentscheidung die Kosten für ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten alleine aufzuerlegen, weil diese durch ihre ablehnende Einstellung die verweigernde Umgangshaltung des Kindes wesentlich beeinflusst (im konkreten Fall verneint).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 31.01.2019, Az. 1 F 323/16, abgeändert und anstelle der Ziffern 1. und 2. die Ziffer 1. wie folgt gefasst, wobei dadurch die nachfolgende Ziffer 3. zu Ziffer 2. wird:

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.287,47 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.