1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 07.09.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.08.2021 -
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 615,65 € festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung der Kosten des vom antragstellenden Vater ihres minderjährigen Sohns ... erfolgreich geführten Vaterschaftsfeststellungsverfahrens.
Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist in ihrem Interesse als gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde auszulegen. Insbesondere ist der Beschwerdewert von 600,- € (§ 61 Abs. 1 FamFG) erreicht. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend die Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens allein der Beschwerdeführerin auferlegt.
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