Die gemäß § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Da der Beklagte dem Klagebegehren der Klägerin durch Abgabe der notariellen Zustimmungserklärung am 28. März 1995 entsprochen hat und die Parteien daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 93 ZPO zu entscheiden, dessen Rechtsgedanke auch im Rahmen des § 91 a ZPO bei übereinstimmender Erledigungserklärung gilt. Die Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen, weil der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben und er dem Klagebegehren sofort im Sinne des § 93 ZPO entsprochen hat.
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