OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.08.1995
7 W 60/95
Normen:
BGB § 2120 ; ZPO § 91 a § 93 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 74
FamRZ 1996, 315
NJW-RR 1996, 905
OLGReport-Düsseldorf 1996, 7
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 48/95

Aufforderung des Vorerben zur Abgabe der Einwilligungserklärung nach § 2120 BGB - Vermeidung der Kostentragungspflicht

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 7 W 60/95

DRsp Nr. 1996/3133

Aufforderung des Vorerben zur Abgabe der Einwilligungserklärung nach § 2120 BGB - Vermeidung der Kostentragungspflicht

»1. Zur Vermeidung der Kostentragungspflicht im Rahmen der §§ 91 a, 93 ZPO ist der Vorerbe grundsätzlich verpflichtet, den Nacherben zur Abgabe der Einwilligungserklärung im Sinne des § 2120 BGB aufzufordern.2. Der Einwilligungspflichtige ist zu einer Beurkundung aufzufordern, die für ihn kostenneutral ist.«

Normenkette:

BGB § 2120 ; ZPO § 91 a § 93 ;

Gründe:

Die gemäß § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Da der Beklagte dem Klagebegehren der Klägerin durch Abgabe der notariellen Zustimmungserklärung am 28. März 1995 entsprochen hat und die Parteien daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 93 ZPO zu entscheiden, dessen Rechtsgedanke auch im Rahmen des § 91 a ZPO bei übereinstimmender Erledigungserklärung gilt. Die Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen, weil der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben und er dem Klagebegehren sofort im Sinne des § 93 ZPO entsprochen hat.