AG Brühl, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 148/11
OLG Köln, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 277/11
Aufforderung zur Auskunft oder Inverzugsetzung als Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit
BGH, Beschluss vom 02.10.2013 - Aktenzeichen XII ZB 249/12
DRsp Nr. 2013/22947
Aufforderung zur Auskunft oder Inverzugsetzung als Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1BGB für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit
a) § 1615 l Abs. 3BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613BGB, weshalb für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1BGB vorliegen müssen, also namentlich eine Aufforderung zur Auskunft oder eine Inverzugsetzung.b) Ebenso wie beim Betreuungsunterhalt nach § 1570BGB ist auch ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB nur dann abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).c) Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache können nicht mit der Verfahrensrüge aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners angegriffen werden, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 113 Abs. 1FamFG i.V.m. § 320ZPO (im Anschluss an BGH Urteil vom 10. Mai 2011 - II ZR 227/09 - NJW 2011, 2292).
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.