OLG Dresden - Beschluss vom 12.02.2003
22 W 641/01
Normen:
FGG § 50 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 877

Aufgaben eines Verfahrenspflegers für ein Kind in einem Verfahren betreffend die Umgangsregelung

OLG Dresden, Beschluss vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 22 W 641/01

DRsp Nr. 2004/15003

Aufgaben eines Verfahrenspflegers für ein Kind in einem Verfahren betreffend die Umgangsregelung

Der Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers für ein Kind in einem Verfahren um die Umgangsregelung mit den Eltern beinhaltet die Erfassung der tatsächlich bestehenden kindlichen Wünsche, Vorstellungen und Bedürfnisse, deren Übermittlung an das Gericht, die Wahrung aller verfahrensmäßigen Einflussmöglichkeiten, um die subjektiven Interessen des Kindes zur Geltung zu bringen, und die Begleitung des Kindes durch das gerichtliche Verfahren. Nicht zu seinen Aufgaben gehören eine darüber hinausgehende Betreuung des Kindes, eine Beratung der Eltern oder sonstiger Dritter, Schlichtungsbemühungen, die fachliche Abklärung der den Kindeswillen beeinflussenden Umstände und auch nicht aus der Sicht eines neutralen Dritten Empfehlungen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten.