OLG Naumburg - Beschluss vom 01.04.2003
8 WF 33/03
Normen:
FGG § 20 ; FGG § 50 Abs. 3 ; FGG § 56 g ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 264
OLGReport-Naumburg 2003, 498
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, vom 10.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 68/01

Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 8 WF 33/03

DRsp Nr. 2003/9259

Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers

»1. Wesentlicher Bestandteil des Aufgabenbereichs des Verfahrenspflegers ist es, das Kind im Verfahren zu begleiten, seine Interessen zu erkennen und diese im Verfahren auch zur Geltung zu bringen (OLG Hamburg in FamRZ 2001, 34). Insoweit vertritt der Verfahrenspfleger das Kind wie ein eigener Rechtsbeistand. 2. Vor diesem Hintergrund kann sich der Verfahrenspfleger bei seiner Tätigkeit nicht bloß auf die Vertretung des Kindes vor Gericht beschränken, sondern er muss zur Vorbereitung der gerichtlichen Vertretung auch außergerichtlich tätig werden, um die von ihm wahrzunehmenden und zu vertretenden Interessen des Kindes zu ermitteln (OLG Dresden in FamRZ 2002, 1211; OLG Karlsruhe in FamRZ 2001, 1166). Soweit für die Sachverhaltsermittlung erforderlich sind auch Gespräche mit den Eltern und anderen Bezugspersonen notwendig. 3. Hat der Verfahrenspfleger für das Kind ein Rechtsmittel eingelegt sind die bei ihm anfallenden Auslagen erstattungsfähig, solange er sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen hat oder über dasselbe entschieden wurde.«

Normenkette:

FGG § 20 ; FGG § 50 Abs. 3 ; FGG § 56 g ;

Entscheidungsgründe: