KG - Beschluss vom 19.11.2009
1 W 225/09
Normen:
BGB § 1906; BGB § 1896;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 835
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 241/07
AG Schöneberg, 53 XVII S 218 vom 16.04.2007,

Aufgabenkreise des Betreuers nur mit Zwang durchzuführender, notwendiger Heilbehandlung

KG, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 1 W 225/09

DRsp Nr. 2009/27491

Aufgabenkreise des Betreuers nur mit Zwang durchzuführender, notwendiger Heilbehandlung

Kann eine notwendige Heilbehandlung erfolgreich nur mit Zwang durchgeführt werden, genügt der Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte bei der psychiatrischen Heilbehandlung" ohne gleichzeitige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hierzu nicht. Eine Betreuung ist dann im Hinblick auf diesen Aufgabenkreis nicht erforderlich und auf die Beschwerde des Betroffenen entsprechend einzuschränken.

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2009 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts Schöneberg vom 16. April 2007 - 53 XVII S 218 - bestimmten Aufgabenkreise der Berufsbetreuerin werden beschränkt auf Wahrnehmung der Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten.

Die darüber hinausgehende weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1906; BGB § 1896;

Gründe:

I. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie von der Betroffenen formgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Senats erhoben worden, §§ 29 Abs. 1, 11 FGG. Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil die Betroffene sich gegen die vor dem 1. September 2009 erfolgte Betreuerbestellung wendet, Art. 111 Abs. 1 FGG -ReformG.