AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 160 F 13324/18
KG, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 173/18
Aufhebbarkeit einer geschlossenen Auslandsehe mit einem Ehegatten bei Vollendung des 16. Lebensjahrs aber nicht des 18. Lebensjahrs; Berechtigung der zuständigen Verwaltungsbehörde zum Stellen eines Antrags auf Eheaufhebung hinsichtlich Begründung; Auflösung der Ehe wegen des Eingehungsmangels; Anwendung der Überleitungsvorschriften auf Auslandsehen
BGH, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen XII ZB 131/20
DRsp Nr. 2020/11968
Aufhebbarkeit einer geschlossenen Auslandsehe mit einem Ehegatten bei Vollendung des 16. Lebensjahrs aber nicht des 18. Lebensjahrs; Berechtigung der zuständigen Verwaltungsbehörde zum Stellen eines Antrags auf Eheaufhebung hinsichtlich Begründung; Auflösung der Ehe wegen des Eingehungsmangels; Anwendung der Überleitungsvorschriften auf Auslandsehen
a) Die Aufhebbarkeit einer Auslandsehe, die mit einem Ehegatten geschlossen worden ist, der bei Eheschließung zwar das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, richtet sich nach §§ 1313 ff. BGB in der aktuell geltenden Fassung. Die Überleitungsvorschriften der Art. 229 § 44 Abs. 1 und 2EGBGB sind auf solche Ehen nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden.b) Ob einer der von § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB genannten Gesetzesverstöße vorliegt, bei denen die zuständige Verwaltungsbehörde berechtigt ist, einen Antrag auf Eheaufhebung zu stellen, ist keine Frage der Antragsberechtigung, sondern eine der Begründetheit des Antrags (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 11. April 2012 - XII ZR 99/10 - FamRZ 2012, 940).
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