OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.05.2020
6 WF 79/20
Normen:
ZPO § 127 Abs. 3; ZPO § 120a; ZPO § 124;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 277/17

Aufhebung bereits bewilligter VerfahrenskostenhilfeBindungswirkung eines Bewilligungsbeschlusses

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2020 - Aktenzeichen 6 WF 79/20

DRsp Nr. 2022/1793

Aufhebung bereits bewilligter Verfahrenskostenhilfe Bindungswirkung eines Bewilligungsbeschlusses

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 27. Februar 2020 - 17 F 277/17 S - aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 3; ZPO § 120a; ZPO § 124;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässig und begründet. Der angefochtene Abhilfebeschluss des Familiengerichts und die damit ausgesprochene Aufhebung des von der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht angefochtenen Verfahrenskostenhilfe-bewilligungsbeschlusses vom 9. September 2019 sowie die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags der Antragstellerin können keinen Bestand haben, weil das Familiengericht zu dieser Entscheidung nicht befugt ist.