OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.11.2013
9 WF 209/13
Normen:
BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 11/10

Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2013 - Aktenzeichen 9 WF 209/13

DRsp Nr. 2014/8485

Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts

Die Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt gem. § 48 Abs. 2 BRAO nur in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt nachhaltig und tiefgreifend gestört ist.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Senat erteilt vorsorglich zur Frage der Vertretung der beigeordneten Anwältin im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren Hinweise.

Normenkette:

BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe:

1.

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und hier durch die Verfahrensbevollmächtigte in eigener Person auch in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Dabei mag dahinstehen, ob die Aufhebung der Beiordnung überhaupt noch mit einem Rechtsschutzbedürfnis versehen ist, da das Verfahren mittlerweile in der Hauptsache abschließend erledigt ist (zum Nachverfahren der Verfahrenskostenhilfe vgl. dagegen weiter unten). Denn jedenfalls kommt die Aufhebung nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BRAO in Betracht, und wichtige Gründe, die Beiordnung aufzuheben, sind hier in keiner Weise dargetan; derartige Gründe wären nur bei einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt gegeben (vgl. allgemein dazu Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 78 Rn. 17), was aber hier im Gegenteil vorliegen dürfte.

2.