1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Senat erteilt vorsorglich zur Frage der Vertretung der beigeordneten Anwältin im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren Hinweise.
1.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und hier durch die Verfahrensbevollmächtigte in eigener Person auch in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Dabei mag dahinstehen, ob die Aufhebung der Beiordnung überhaupt noch mit einem Rechtsschutzbedürfnis versehen ist, da das Verfahren mittlerweile in der Hauptsache abschließend erledigt ist (zum Nachverfahren der Verfahrenskostenhilfe vgl. dagegen weiter unten). Denn jedenfalls kommt die Aufhebung nur unter den Voraussetzungen des §
2.
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