I. Die Parteien schlossen am 7. April 1967 die Ehe. Mit Vertrag vom 27. Juli 1973 (Urkunden Nr. ... des Notars ...) vereinbarten sie den Güterstand der Gütergemeinschaft. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt ließ sich die Antragsgegnerin nach ihrem unbestrittenen Sachvortrag die vorehelichen Rentenversicherungsbeiträge erstatten. Der Gegenwert fiel in das gemeinsame Vermögen. Im Oktober 1992 trennten sich die Parteien.
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