OLG Nürnberg - Beschluß vom 10.11.1994
10 UF 2678/94
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 2
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

Aufhebung der bestehenden Gütergemeinschaft durch Ehevertrag nach Trennung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 10 UF 2678/94

DRsp Nr. 1995/2704

Aufhebung der bestehenden Gütergemeinschaft durch Ehevertrag nach Trennung

1. Haben Eltern nach der Trennung die bestehende Gütergemeinschaft durch Ehevertrag aufgehoben, das Gesamtgut auseinandergesetzt und den Überschuß geteilt, so steht der jedem Ehepartner zufallende Anteil ihm wirtschaftlich alleine zu.2. Entrichtet einer der Ehepartner nach der Teilung des Vermögens, aber noch vor Zustellung des Scheidungsantrags, freiwillige Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Auffüllung von Lücken in den Beitragszeiten, so haben bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs die derart begründeten Anwartschaften außer Betracht zu bleiben, § 1587c Nr. 1 BGB. Dies erfordert die systemgerechte Auslegung des Gesetzes.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien schlossen am 7. April 1967 die Ehe. Mit Vertrag vom 27. Juli 1973 (Urkunden Nr. ... des Notars ...) vereinbarten sie den Güterstand der Gütergemeinschaft. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt ließ sich die Antragsgegnerin nach ihrem unbestrittenen Sachvortrag die vorehelichen Rentenversicherungsbeiträge erstatten. Der Gegenwert fiel in das gemeinsame Vermögen. Im Oktober 1992 trennten sich die Parteien.