OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.10.2010
6 WF 101/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 662
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 291/07

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen geänderter Einkünfte bei Fehlen von Nachweisen hinsichtlich der behaupteten Belastungen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 6 WF 101/10

DRsp Nr. 2010/19417

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen geänderter Einkünfte bei Fehlen von Nachweisen hinsichtlich der behaupteten Belastungen

Die Aufhebung der Bewilligung von PKH nach § 124 Nr. 2, § 120 Abs. 4 ZPO kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die geforderte Erklärung noch im Beschwerdeverfahren abgegeben wird. An einer hinreichenden Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO fehlt es nicht schon dann, wenn die Partei zwar ihre geänderten Einkünfte, nicht aber ihre behaupteten Belastungen hinreichend dargetan hat.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 15. März 2010 - 13 F 291/07 KI - aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I.