OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.08.2012
3 WF 38/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 457/07

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Angaben über die Vermögensverhältnisse des Ehemanns

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2012 - Aktenzeichen 3 WF 38/12

DRsp Nr. 2013/19123

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Angaben über die Vermögensverhältnisse des Ehemanns

Eine nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erfolgte Eheschließung rechtfertigt eine nachträgliche Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO wegen geänderter Verhältnisse nicht.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 09.12.2011 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

Die form - und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe liegen nicht vor.

Zwar kann gemäß § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden, wenn ein Beteiligter die im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO vom Gericht verlangte Erklärung darüber, ob in seinen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, nicht abgegeben hat. Auch hat die Beschwerdeführerin auf Anforderung des Amtsgerichts nur eine erneute Erklärung über ihre eigenen Einkommensverhältnisse abgegeben, auf die weitere Aufforderung, zusätzlich die zur Prüfung der Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes H... W... erforderlichen Unterlagen einzureichen, aber nicht mehr reagiert.