OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.10.2021
II-3 WF 76/21
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 120a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 487 F 37/18

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Anzeige der Verbesserung der wirtschaftlichen VerhältnisseBegriff der groben Nachlässigkeit im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2021 - Aktenzeichen II-3 WF 76/21

DRsp Nr. 2023/769

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Anzeige der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse Begriff der groben Nachlässigkeit im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

1. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist dahin auszulegen, dass die Worte „absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit“ sich auch auf die nicht unverzügliche Mitteilung einer Einkommens- oder Vermögensverbesserung beziehen. 2. Von grober Fahrlässigkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn zwischen der Antragstellerin und ihrem inzwischen geschiedenen Ehemann etwa 2 Dutzend gerichtlicher Verfahren anhängig waren, in deren überwiegender Mehrzahl die Antragstellerin die Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgericht Moers vom 14.04.2021 aufgehoben.

Gerichtsgebühren fallen nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 120a Abs. 2;

Gründe

I)