OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.02.2017
18 WF 239/16
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1; ZPO § 120a Abs. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1/14

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Änderung der Anschrift oder einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 18 WF 239/16

DRsp Nr. 2017/2261

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Änderung der Anschrift oder einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Voraussetzungen der Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 120a Abs. 2 ZPO. 1. Teilt ein Beteiligter eine Änderung seiner Anschrift oder eine wesentliche Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht unverzüglich mit, führt allein dies noch nicht zu einer Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Hinzukommen muss, dass die Verzögerung oder das Unterlassen der Mitteilung auf einem qualifizierten Verschulden des Beteiligten in Form von Absicht oder grober Nachlässigkeit beruht.2. Ein schlichtes Vergessen der sich aus § 120a Abs. 2 ZPO ergebenden Mitteilungspflichten rechtfertigt für sich allein noch nicht den Vorwurf der Absicht oder der groben Nachlässigkeit im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.3. Verstößt ein Beteiligter gegen seine Mitteilungspflicht nach § 120a Abs. 2 ZPO, ohne dass dies auf einem qualifizierten Verschulden beruht, kommt gemäß § 120a Abs. 1 ZPO eine Abänderung der Bewilligung auch in Form einer rückwirkenden erstmaligen Ratenzahlungsanordnung in Betracht.

Tenor

1.