OLG Dresden - Beschluss vom 25.10.2016
20 WF 1201/16
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 464
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 340 F 773/14

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen verspäteter Mitteilung einer Anschriftenänderung

OLG Dresden, Beschluss vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 20 WF 1201/16

DRsp Nr. 2016/18048

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen verspäteter Mitteilung einer Anschriftenänderung

Bewilligte Verfahrenskostenhilfe kann nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen verspäteter Mitteilung einer Anschriftenänderung nur aufgehoben werden, wenn diese Verspätung auf Absicht oder grober Nachlässigkeit beruhte. Grobe Nachlässigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn die Änderungsanzeige trotz Belehrung des Beteiligten über seine Mitteilungspflicht und die Rechtsfolgen aus § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO objektiv verspätet vorgenommen wird. Es bedarf vielmehr konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung des Beteiligten.

Auf die sofortige Beschwerde des Vaters (ohne Datum, beim Amtsgericht eingegangen am 05.08.2016) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 05.07.2016 - 340 F 773/14 - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.