BSG - Urteil vom 02.11.2015
B 13 R 27/14 R
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 97; SGB X § 45 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 543
NZS 2016, 350
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 269/12
SG Stade, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 578/11

Aufhebung der Bewilligung einer Witwerrente in der gesetzlichen Rentenversicherung; Zahlung einer Geldleistung im Sinne von § 45 Abs. 3 S. 4 SGB X beim Bestehen eines Stammrechts und fehlendem Zahlungsfluss durch eine Einkommensanrechnung

BSG, Urteil vom 02.11.2015 - Aktenzeichen B 13 R 27/14 R

DRsp Nr. 2016/412

Aufhebung der Bewilligung einer Witwerrente in der gesetzlichen Rentenversicherung; Zahlung einer Geldleistung im Sinne von § 45 Abs. 3 S. 4 SGB X beim Bestehen eines "Stammrechts" und fehlendem Zahlungsfluss durch eine Einkommensanrechnung

Die rückwirkende Aufhebung einer Rentenbewilligung zu Lasten eines gesetzwidrig Begünstigten ist ausgeschlossen, wenn zu Beginn des Aufhebungsverwaltungsverfahrens die Rente nicht mehr gezahlt wurde und der das Ende der Rentenzahlung verfügende Verwaltungsakt bereits bestandskräftig war (Fortführung von BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 77/09 R = SozR 4-1300 § 48 Nr 18).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 97; SGB X § 45 Abs. 3 S. 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung einer Witwerrente und Rückforderung überzahlter Rentenleistungen.

Der 1966 geborene Kläger war seit 1987 mit der am 4.1.1993 verstorbenen Versicherten verheiratet und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder.