LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.10.2013
L 2 AS 11/11
Normen:
BGB § 1629a Abs. 1; BGB § 1629a Abs. 2 Alt. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3; SGB II § 38 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3032/08

Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Minderjährigenhaftung auch bei Erlass des Erstattungsbescheides nach Eintritt der Volljährigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 11/11

DRsp Nr. 2014/7051

Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Minderjährigenhaftung auch bei Erlass des Erstattungsbescheides nach Eintritt der Volljährigkeit

Die entsprechende Anwendung der Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB für die "Minderjährigenhaftung" im SGB II bei Erstattungsforderungen erfasst auch die Fälle, in denen die Aufhebung der Leistungsbewilligung sich auf Zeiten bezieht, in denen die oder der Betroffenen noch minderjährig war, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aber erst nach Eintritt der Volljährigkeit erlassen wird.

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 6. August 2010 und der Bescheid vom 13. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 in der Fassung durch das Teilanerkenntnis vom 13. September 2012 werden abgeändert.

Der Erstattungsbescheid wird aufgehoben, soweit für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2006 ein über 27,29 EUR hinausgehender Betrag gefordert wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat ½ der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird beschränkt auf den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2006 zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1629a Abs. 1; BGB § 1629a Abs. 2 Alt. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; § Abs. ;