OLG Hamm - Beschluss vom 04.11.1998
8 WF 424/98
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 § 124 Nr. 2 § 570 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1225
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 06.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 90/97

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - keine Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - Beachtlichkeit neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.1998 - Aktenzeichen 8 WF 424/98

DRsp Nr. 2001/3637

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - keine Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - Beachtlichkeit neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren

1. Ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben worden, da die arme Partei trotz wiederholter Anfragen, sich über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht reagiert hat, dann gilt im Beschwerdeverfahren die Grundregel des § 570 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweise beachtlich sind.2. Der Zweck der Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO besteht nicht in erster Linie darin, die nicht fristgerechte Erfüllung einer Auflage nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO zu sanktionieren, sondern vielmehr darin, eine Korrektur eines nicht mehr mit der Sachlage korrespondierenden Bewilligungsbeschlusses zu ermöglichen.3. Gegen einen strikten Ausschluss verspätet vorgebrachter Tatsachen und Beweise spricht auch der Zweck der bewilligten Prozesskostenhilfe als besondere Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 § 124 Nr. 2 § 570 ;

Gründe:

Gegen die Entscheidung vom 6. Januar 1998, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO aufzuheben, ist die Durchgriffserinnerung (Beschwerde) gegeben (§§ 11 Abs. 2 Satz RPflG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Das Rechtsmittel der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.