OLG Hamm - Beschluss vom 24.10.2024
9 WF 114/24
Normen:
BGB § 749 Abs. 1; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BGB § 1365 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Kamen, vom 15.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 69/24

Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an der ehelichen Liegenschaft durch eine Zwangsversteigerung; Materielle Einwendungen gegen die Teilungsversteigerung im Wege eines Drittwiderspruchsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 9 WF 114/24

DRsp Nr. 2025/5462

Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an der ehelichen Liegenschaft durch eine Zwangsversteigerung; Materielle Einwendungen gegen die Teilungsversteigerung im Wege eines Drittwiderspruchsverfahrens

Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an der ehelichen Liegenschaft durch eine Zwangsversteigerung Eine Verpflichtung des geschiedenen Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB sowie zu Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen in seiner Person hinsichtlich seines Vermögens nach § 1365 Abs. 1 BGB greifen zum Interessenschutz des anderen Ehegatten an der Aufrechterhaltung der Bruchteilsgemeinschaft an der ehelichen Liegenschaft nach der rechtskräftigen Scheidung nicht länger ein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen vom 15.07.2024 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 749 Abs. 1; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BGB § 1365 Abs. 1;

Gründe

I.

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