OLG Oldenburg - Beschluss vom 18.04.2018
13 UF 23/18
Normen:
BGB § 1303 S. 1; BGB § 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
FamRB 2018, 296
FamRZ 2018, 1152
IPRax 2019, 160
MDR 2018, 939
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 855/17

Aufhebung der Ehe bei Minderjährigkeit der Ehefrau

OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 13 UF 23/18

DRsp Nr. 2018/6158

Aufhebung der Ehe bei Minderjährigkeit der Ehefrau

Zu den Voraussetzungen einer schweren Härte i.S.v. § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) BGB für einen minderjährigen EU-Bürger im Falle einer Eheaufhebung.

1. Der Aufhebungsgrund des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehen. 2. Eine außergewöhnliche Härte i.S. von § 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b BGB folgt daraus, dass die Ehefrau für den Fall der Aufhebung der Ehe in ihrem über die Ehe vermitteltes unbedingtes Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und Aufenthalt in Deutschland nach Art. 45 Abs. 3 lit. b u. c AEUV verletzt wäre.

1. Der Senat beabsichtigt, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 31. Januar 2018 zurückzuweisen.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme des Rechtsmittels unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen.

Normenkette:

BGB § 1303 S. 1; BGB § 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Gründe:

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Eine mündliche Verhandlung hat bereits in erster Instanz stattgefunden. Weitere Erkenntnisse sind nicht zu erwarten.