Aufhebung der Ehe wegen Eingehens zur Erzielung aufenthaltsrechtlicher Vorteile
OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2003 - Aktenzeichen 10 WF 141/03
DRsp Nr. 2004/15197
Aufhebung der Ehe wegen Eingehens zur Erzielung aufenthaltsrechtlicher Vorteile
»1. Das Nicht-Offenbaren subjektiver Empfindungen (hier fehlende Liebe) rechtfertigt keine Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3BGB.2. Die Behauptung, der Ehepartner sei die Ehe aus "ehefremden Motiven" eingegangen (hier: zur Erzielung aufenthaltsrechtlicher Vorteile), reicht zur schlüssigen Darstellung eines Eheaufhebungsgrundes gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3BGB jedenfalls dann nicht aus, wenn beide Ehepartner rund 2 1/2 Jahre ein "normales" Eheleben geführt haben.«