OLG Hamm - Beschluss vom 18.07.2003
10 WF 141/03
Normen:
BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 545

Aufhebung der Ehe wegen Eingehens zur Erzielung aufenthaltsrechtlicher Vorteile

OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2003 - Aktenzeichen 10 WF 141/03

DRsp Nr. 2004/15197

Aufhebung der Ehe wegen Eingehens zur Erzielung aufenthaltsrechtlicher Vorteile

»1. Das Nicht-Offenbaren subjektiver Empfindungen (hier fehlende Liebe) rechtfertigt keine Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB. 2. Die Behauptung, der Ehepartner sei die Ehe aus "ehefremden Motiven" eingegangen (hier: zur Erzielung aufenthaltsrechtlicher Vorteile), reicht zur schlüssigen Darstellung eines Eheaufhebungsgrundes gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB jedenfalls dann nicht aus, wenn beide Ehepartner rund 2 1/2 Jahre ein "normales" Eheleben geführt haben.«

Normenkette:

BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 545