OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.11.2014
II-7 UF 138/14
Normen:
BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1289
Vorinstanzen:
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 32/13

Aufhebung der Ehe wegen Täuschung eines Ehegatten über die Religionszugehörigkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2014 - Aktenzeichen II-7 UF 138/14

DRsp Nr. 2015/14792

Aufhebung der Ehe wegen Täuschung eines Ehegatten über die Religionszugehörigkeit

Unrichtige Angaben über die Religionszugehörigkeit (hier: katholischer Christ und nicht Hindu) sind kein Grund für die Aufhebung der Ehe gem. § 314 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Tenor

I.

Der Beschwerdewert wird auf 4.419 € festgesetzt.

II.

Der Senat weist darauf hin, dass die Beschwerde der Antragstellerin hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Ehe keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Antragstellerin wird anheimgestellt, die Beschwerde aus Gründen der Kostenersparnis zurückzunehmen. Die Scheidung wäre dann rechtskräftig.

Normenkette:

BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet.

Sie wendet sich vergeblich dagegen, dass das Familiengericht ihren Eheaufhebungsantrag zurückgewiesen hat.

Die Voraussetzungen einer Eheaufhebung nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegen nicht vor.