Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 22. März 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Es verbleibt bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren gemäß Senatsbeschluss vom 22.08.2011.
I.
Die am ####1981 geborene Kindesmutter und der am ####1976 geborene Kindesvater streiten um das Sorgerecht betreffend die gemeinsamen Kinder X, geb. am ####1999, X2, geb. am ####2002, und X3, geb. am ####2004, das erstinstanzlich der Kindesmutter allein übertragen wurde.
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