OLG Hamm - Beschluss vom 14.12.2011
II-8 UF 120/11
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 45/10

Aufhebung der elterlichen Sorge und Übertragung auf die Kindesmutter allein

OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 120/11

DRsp Nr. 2013/16751

Aufhebung der elterlichen Sorge und Übertragung auf die Kindesmutter allein

Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben und auf die Kindesmutter allein zu übertragen, wenn zwischen den Eltern erhebliche Kommunikationsdefizite bestehen und das Kind bei der Kindesmutter lebt, eine enge Bindung zu ihr hat und an ihrer Erziehungseignung und Förderkompetenz bei gleichzeitig bestehender ausreichender Bindungstoleranz keine Zweifel bestehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 22. März 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner auferlegt.

Es verbleibt bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren gemäß Senatsbeschluss vom 22.08.2011.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die am ####1981 geborene Kindesmutter und der am ####1976 geborene Kindesvater streiten um das Sorgerecht betreffend die gemeinsamen Kinder X, geb. am ####1999, X2, geb. am ####2002, und X3, geb. am ####2004, das erstinstanzlich der Kindesmutter allein übertragen wurde.