OLG Naumburg - Beschluss vom 30.06.2008
8 UF 12/08
Normen:
BGB § 1626 Abs. 3 S. 1; BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1684; BGB § 1909;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 792
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, vom 02.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 279/07

Aufhebung der elterlichen Sorge wegen Kommunikationsdefiziten unter den Eltern

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 8 UF 12/08

DRsp Nr. 2009/26581

Aufhebung der elterlichen Sorge wegen Kommunikationsdefiziten unter den Eltern

1. Fehlt es den Eltern an der Fähigkeit, zum Wohle des Kindes zusammen zu arbeiten und besteht zwischen ihnen ein gravierendes Kommunikationsdefizit, so kann die gemeinsame elterliche Sorge nicht aufrecht erhalten werden. 2. Hat ein Kind psychische Barrieren gegen Kontakte mit dem Vater aufgebaut, so kann es zur Regelung und Durchführung des Umgangs erforderlich sein, das Jugendamt als Ergänzungspfleger einzusetzen, damit dieses eine ambulante oder stationäre Therapie des Kindes veranlasst.

1. Auf die befristete Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Weißenfels vom 02. Januar 2008 im Ausspruch zum Hauptsacheverfahren wie folgt abgeändert:

Der Kindesmutter wird die alleinige elterliche Sorge in folgendem Umfang entzogen:

Das Recht zur Regelung und Durchführung des Umgangs des Kindesvaters mit dem Kind wird dem Jugendamt B. als Ergänzungspfleger übertragen;

um den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind zu regeln und durchzuführen, hat das Jugendamt B. als Ergänzungspfleger das alleinige Recht, das Kind in eine ambulante oder stationäre Therapie zu geben; insoweit wird der Kindesmutter auch die alleinige Gesundheitsfürsorge entzogen.

Im Übrigen verbleibt es bei der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter.