1. Auf die befristete Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Weißenfels vom 02. Januar 2008 im Ausspruch zum Hauptsacheverfahren wie folgt abgeändert:
Der Kindesmutter wird die alleinige elterliche Sorge in folgendem Umfang entzogen:
Das Recht zur Regelung und Durchführung des Umgangs des Kindesvaters mit dem Kind wird dem Jugendamt B. als Ergänzungspfleger übertragen;
um den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind zu regeln und durchzuführen, hat das Jugendamt B. als Ergänzungspfleger das alleinige Recht, das Kind in eine ambulante oder stationäre Therapie zu geben; insoweit wird der Kindesmutter auch die alleinige Gesundheitsfürsorge entzogen.
Im Übrigen verbleibt es bei der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter.
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