OLG Köln - Beschluß vom 11.10.2002
4 UF 24/02
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1036
OLGReport-Köln 2003, 118
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 354/01

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Köln, Beschluß vom 11.10.2002 - Aktenzeichen 4 UF 24/02

DRsp Nr. 2003/4159

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den antragstellenden Elternteils gemäß § 1671 Abs. 1 BGB kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn trotz geringer Kommunikation zwischen den Eltern die Einigung in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind möglich und unüberbrückbare Streitigkeiten in Alltagsfragen nicht erkennbar sind.

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Gründe:

Die gemäß § 621 e Abs. 1, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - die hier nach § 26 Nr. 10 EGZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung finden, weil die angefochtene Entscheidung entsprechend der richterlichen Verfügung vom 13. Dezember 2001 (Bl. 75R d. A.) vor dem 1. Januar 2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist - statthafte Beschwerde ist auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 621 e Abs. 3, § 516 ZPO a. F.) eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2002 ist ausweislich der Datumsangaben in den Fax-Kennungen noch am selben Tage mittels Telefax sowohl beim Amtsgericht (Bl. 82 d. A.) als auch beim Oberlandesgericht (Bl. 84 d. A.) eingegangen. Sie ist damit vor Ablauf der an diesem Tage endenden einmonatigen Beschwerdefrist jedenfalls auch bei dem Beschwerdegericht (vgl. § 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO) eingereicht worden.