OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.08.2008
5 UF 155/05
Normen:
BGB § 1671 ; BGB § 1687 ;
Vorinstanzen:
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 1751/03

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Kommunikationsunfähigkeit der Eltern in Kindesangelegenheiten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.08.2008 - Aktenzeichen 5 UF 155/05

DRsp Nr. 2008/21426

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Kommunikationsunfähigkeit der Eltern in Kindesangelegenheiten

»Sind die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht in der Lage, über die das Kind betreffenden Angelegenheiten Gemeinsamkeiten herbeizuführen und kommt es in der Kommunikation regelmäßig zu Beschimpfungen und Streitereien, kann dies zu Belastungen für das Kind führen, die mit dem Wohle des Kindes nicht vereinbar sind und die Anordnung der alleinigen Sorge eines Elternteiles rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 1671 ; BGB § 1687 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 629a I, 621e ZPO eingelegte Berufungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet.

In der Sache hat das Rechtsmittel den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

Der Senat ist entgegen der Auffassung des Familiengerichts aufgrund der weiteren Ermittlungen davon überzeugt, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 I, II Nr. 2 BGB).