Die gemäß §§ 629a I, 621e ZPO eingelegte Berufungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet.
In der Sache hat das Rechtsmittel den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
Der Senat ist entgegen der Auffassung des Familiengerichts aufgrund der weiteren Ermittlungen davon überzeugt, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 I, II Nr. 2 BGB).
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