KG - Beschluss vom 06.08.2009
13 UF 106/08
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 155 F 1477/08

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Konflikten zwischen den Eltern

KG, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 13 UF 106/08

DRsp Nr. 2010/5324

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Konflikten zwischen den Eltern

Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben und die elterliche Sorge auf nur einen Elternteil zu übertragen, wenn die Eltern zwar beide in gleicher Weise erziehungsgeeignet, aber nicht in der Lage sind, das Kind betreffende Angelegenheiten gemeinsam zu regeln.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. September 2008 - 155 F 1477/08 - geändert :

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ######## wird der Mutter allein übertragen.

Die weitergehenden Anträge der Eltern werden zurückgewiesen.

Die Eltern tragen die Gerichtskosten erster Instanz je zur Hälfte. Das Beschwerdeverfahren bleibt gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1;

Gründe: