OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.07.2009
9 WF 166/08
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 97/09

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 9 WF 166/08

DRsp Nr. 2010/5318

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs

Besteht der dringende Verdacht, dass der - einschlägig vorbestrafte - Kindesvater zwei Töchter und eine Stieftochter über Jahre sexuell missbraucht hat, so ist die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zumindest dann unumgänglich, wenn eine der Verletzten für den Fall eines fortbestehenden Mitspracherechts des Vaters mit Selbstverletzung gedroht hat.

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 29. April 2009 - Az. 30 F 97/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die - seit dem Jahre 2003 geschiedenen - Eltern (unter anderem) der am .... Januar 1994 geborenen W... B... und des am .... Dezember 1995 geborenen R... B....