BGH - Beschluß vom 12.12.2007
XII ZB 158/05
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 499
FamRB 2008, 140
FamRZ 2008, 592
MDR 2008, 452
NJW 2008, 994
Rpfleger 2008, 300
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 42/04
AG Hamburg-Harburg, vom 21.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 631 F 88/03

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der Beziehungen zwischen den Eltern

BGH, Beschluß vom 12.12.2007 - Aktenzeichen XII ZB 158/05

DRsp Nr. 2008/3874

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der Beziehungen zwischen den Eltern

»Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn der die Alleinsorge begehrende Elternteil für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern (haupt-)verantwortlich ist.«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin (Mutter) und der Antragsgegner (Vater) streiten um die elterliche Sorge für ihre beiden gemeinsamen Kinder.

Die Mutter hatte mit dem Vater eine langjährige nichteheliche Beziehung; aus dieser Beziehung gingen die im Jahre 1996 geborene Tochter F. und der im Jahre 2001 geborene Sohn M. hervor. Die Eltern haben durch Erklärungen gegenüber dem Jugendamt die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Kinder erlangt, welche von Geburt an durchgehend im Haushalt der Mutter lebten. Der verheiratete Vater lebte auch während der Beziehung zur Mutter mit seiner Ehefrau zusammen, mit der er zwei bereits erwachsene Kinder hat. Im Frühjahr 2002 endete die Beziehung der Eltern. Die Mutter lebt seit mehreren Jahren mit einem neuen Partner zusammen, den sie zwischenzeitlich geheiratet hat.