OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2014
10 UF 79/14
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 1; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 656/12

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des Teilbereiches Aufenthaltsbestimmungsrecht und Übertragung auf die Mutter allein

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2014 - Aktenzeichen 10 UF 79/14

DRsp Nr. 2014/17076

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des Teilbereiches Aufenthaltsbestimmungsrecht und Übertragung auf die Mutter allein

1. Wollen sowohl die Mutter als auch der Vater eines minderjährigen Kindes die alleinige Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, damit das Kind jeweils bei ihnen leben soll und sind sie nicht in der Lage, diesen Interessenkonflikt ohne gerichtliche Hilfe zu lösen, so entspricht es dem Wohl des Kindes, das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben. 2. Lässt sich nicht feststellen, welcher Elternteil besser geeignet ist, das Kind zu erziehen, so spricht der Kontinuitätsgrundsatz dafür, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Elternteil zu übertragen (hier: die Mutter), bei dem das Kind lebt und die Schule besucht.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 21. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 1; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Eltern streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind T... A... F..., geboren am ....4.2007.