OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.02.2018
4 UF 226/17
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 92 F 1207/16

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen nachhaltigen Dissenses über die weitere Durchführung eines praktizierten WechselmodellsVerwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens bei Delegierung der Testdiagnostik und der Interaktionsbegutachtung auf eine Hilfskraft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 4 UF 226/17

DRsp Nr. 2019/2303

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen nachhaltigen Dissenses über die weitere Durchführung eines praktizierten Wechselmodells Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens bei Delegierung der Testdiagnostik und der Interaktionsbegutachtung auf eine Hilfskraft

Orientierungssätze: 1. Ein nachhaltiger Dissens über die weitere Durchführung des Wechselmodells nach dem von einem Elternteil angestrebten dauerhaften Wechsel des Kindes in seinen Haushalt kann die Annahme einer fehlenden Kooperations- und Konsensbereitschaft der getrennt lebenden Eltern und damit die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertigen, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. 2. 3.